Porsche-Fans aufgepasst: Vorsicht bei Schnäppchen auf eBay

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Das Oberlandgericht in Koblenz hat die Klage eines eBay Bieters auf Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro abgewiesen. Der Mann gab kurz nach der Einstellung eines fast neuen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé ein Gebot ab und war mit einem Betrag von nur 5,50 Euro der Höchstbietende der Auktion, als diese durch den Verkäufer zurückgezogen wurde. Der enttäuschte Bieter klagte vor dem Oberlandgericht auf einen Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro, da der Verkäufer nicht gewillt war, das Fahrzeug zu dem gebotenen Preis abzugeben. Am 18.03.2009 entschied das Gericht nun zu Gunsten des Beklagten und wies die Klage kostenpflichtig ab. Nicht selten entdeckt man auf eBay Angebote, deren aktueller Preis weit unter den marktüblichen Kosten für das entsprechende Produkt liegt. In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé mit einer Laufleistung von gerade einmal 5.800 Kilometern. Das Fahrzeug mit einem Neupreis von 105.000 Euro war zum Zeitpunkt der Einstellung weniger als ein Jahr alt und wurde mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten. Kurz nachdem der Kläger sein Gebot abgegeben hatte, zog der Beklagte die Auktion nach einer Laufzeit von nur 8 Minuten zurück. Ihm sei bei der Einstellung ein Fehler unterlaufen, den er habe korrigieren wollen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dennoch ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande gekommen. Hierauf berief sich der enttäuschte Käufer und klagte gegen den Verkäufer auf Schadenersatz. Zwar schloss sich das Gericht der Auffassung des Klägers an, wonach eindeutig ein Vertrag zustande gekommen sei. Ein Anspruch auf Schadenersatz lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Dem Bieter hätte bewusst sein müssen, dass er bei ordnungsgemäßer Fortführung der Auktion mit 5,50 Euro keinesfalls die Chance darauf gehabt hätte, Höchstbietender zu sein. Fahrzeuge wie das angebotene würden im Internet grundsätzlich einen Preis oberhalb von 50.000 Euro erzielen. Nun muss sich der Bieter nicht nur über das entgangene Schnäppchen ärgern sondern zusätzlich auch die Gerichtskosten tragen.

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