eBay ist nicht verpflichtet, jedes einzelne Angebot der Auktionsplattform in Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Markenrechte Dritter zu untersuchen. So urteilten die Richter des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 24.02.2009 und sorgten so einerseits für Rechtsklarheit und andererseits für Erleichterung auf Seiten des Online-Auktionshauses. Der Uhrenhersteller Rolex S.A. hatte in der Vergangenheit immer wieder Angebote bei eBay entdeckt, in denen gegen die Markenrechte der traditionellen Luxusschmiede verstoßen wurde. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Fälschungen und Plagiate innerhalb der Artikelbeschreibung in Zusammenhang mit den Originalstücken von Rolex gebracht werden. Der Hersteller hatte daraufhin nicht nur Abmahnungen gegen die Anbieter solcher Produkte erlassen sondern darüber hinaus auch versucht, eBay als Mitstörer der Markenrechte in die Haftung zu nehmen. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 2007 festgestellt hatte, dass eBay im Falle von Markenrechtsverletzungen grundsätzlich als Mitstörer in die Haftung genommen werden könnte, wurde das Düsseldorfer Urteil mit großer Spannung erwartet. Die obersten Richter in Karlsruhe hatten ausgeführt, dass ein Unternehmen ein bestimmtes Maß an Prüfungspflichten übernehmen müsse, einschränkend jedoch angemerkt, dass ein solches Prüfungsverfahren nicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen dürfe. Zur endgültigen Entscheidung wurde das Verfahren wieder an das Oberlandesgericht in Düsseldorf zurück gegeben. Die Düsseldorfer Richter stellten nun fest, dass eBay mit einem automatischen Prüfungsprogramm kritische Angebote ausfiltern würde. Auch sei es nach den Hinweisen durch Rolex nicht erneut zu vergleichbaren Verletzungen von Markenrechten des Uhrenherstellers gekommen. Der 20. Zivilsenat führte weiterhin aus, dass eBay keinesfalls dazu verpflichtet sei, jedes einzelne Angebot vor der Freischaltung manuell zu überprüfen. Ein solches Vorgehen würde das Geschäftsmodell von eBay grundsätzlich in Frage stellen und sei von daher unangemessen. Das Urteil aus Düsseldorf kann durchaus als wegweisend betrachtet werden, da in der Vergangenheit immer wieder Markenhersteller auf die Verletzung ihrer Urheberrechte aufmerksam gemacht hatten. Deren Einwände können in Zukunft mit dem Verweis auf das aktuelle Urteil wirksam beantwortet werden. Somit steht fest, dass Anbieter wie eBay Sorge dafür zu tragen haben, dass es nicht zu unkontrollierten Verstößen kommt. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen müssen jedoch in einem Verhältnis zu den möglichen Schäden stehen und dürfen das Geschäftsmodell eines Anbieters nicht grundsätzlich gefährden. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, so wäre eBay künftig verpflichtet gewesen, jedes Angebot vor der Veröffentlichung manuell auf potentielle Verletzungen von Rechten Dritter zu überprüfen. Eine solche Auflage hätte sich drastisch auf den Personalbedarf des Online-Auktionshauses und somit auch auf die Gebühren für die Produkteinstellung ausgewirkt. Insofern hat das Urteil aus Düsseldorf einen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation Tausender von eBay Händlern, die jetzt aufatmen können.