Bundesgerichtshof: Versandkosten im Internet müssen auf einen Blick erkennbar sein

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Angebote in Online-Shops und Preissuchmaschinen müssen die Versandkosten vollständig, gut sichtbar und ohne Umwege enthalten und dem Verbraucher so auf einen Blick zeigen, welcher Gesamtpreis für das jeweilige Produkt gilt. Alle versandkostenverschleiernden Methoden wurden insofern ausdrücklich verboten. Das Unternehmen Media Online hat seine Angebote auf der Google Preissuchmaschine „froogle“ ohne Versandkosten eingepflegt und so von einer besseren Platzierung der eigenen Produkte profitiert. Erst nach einem Klick auf die Abbildung des Produktes wurde der Verbraucher auf eine Media Online Internetseite geleitet, auf der über die anfallenden Versandgebühren hingewiesen wurde. Als Mitbewerber im gleichen Verkaufssegment hatte Pro Markt zunächst am Landgericht in Hamburg auf Unterlassung geklagt und Recht bekommen. Zweimal ging Media Online daraufhin in Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamburg bestätigte dabei das Urteil der Vorinstanz. Am 16. Juli wurde der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe erneut verhandelt. Die obersten Richter stimmten dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zu und entschieden, dass die geltenden Versandkosten, sowohl bei Shop-Angeboten von Online-Händlern als auch in den Preissuchmaschinen, deutlich dargestellt und keinesfalls verschleiert werden dürfen. Seit der Veröffentlichung des Urteils durch den BGH am 17. Juli 2009 ist die neue Regelung verbindlich und verpflichtend. Sie betrifft sowohl die Internetangebote einzelner Händler als auch die beliebten Einträge in spezielle Preissuchmaschinen. Deren Betreiber haben ihre Inserenten künftig aufzufordern, die vollständigen Versandkosten zusammen mit dem Produktpreis an die Portale zu kommunizieren. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass ein bloßer Link zu den Detailinformationen eines Angebotes im Internet nicht ausreichend ist, um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass es sich bei dem ausgelobten Preis nicht um die endgültige Kaufsumme des Produktes handelt.

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