Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10). Amazon-Händler gewähren der Plattform automatisch mit Einrichtung eines eigenen Shops vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellt Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung und fügt diese in die Angebotspräsentation ein.
Ein Händler, der von Amazon fremde Bilder zur Präsentation seiner Artikelangebote zur Verfügung gestellt bekommen hatte, wurde abgemahnt. Er wehrte sich gegen die Abmahnung mit dem Argument, seine Vereinbarung mit Amazon räume ihm ein Nutzungsrecht an den Bildern ein. Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimme, dass sein Vertragspartner Amazon die „nichtexklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewähre. Amazon könne dieses Nutzungsrecht an den Händler daher weiter geben, sodass die Abmahnung unzulässig gewesen sei.
Das LG Nürnberg-Fürth entschied jedoch zugunsten des ursprünglichen Inhabers der Bilder. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) gegen den Händler, der die Bilder genutzt hatte. Zwar ergebe eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Amazon über die Weitergabe der Nutzungsrechte für die Angebotspräsentation sei. Mit der Überlassung des Bildes habe Amazon dem beklagten Händler ein Nutzungsrecht eingeräumt. Allerdings sei Ziffer 5 der Vereinbarung über die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Bilderinhaber, die sich auch auf die Übertragung der Nutzungsrechte an Namen, eingetragene Marken und Darstellungen beziehe, nach §§ 305c Abs, 1, 307 BGB unwirksam. Es handele sich um eine unwirksame AGB-Klausel, denn die Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner von Amazon mit ihr nicht zu rechnen brauche. Sie könne auch nicht deshalb als üblich betrachtet werden, weil sie in einem monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerk auftrete. Die geregelte weite Rechtseinräumung stehe in Widerspruch zu der Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und zu der Überschrift „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen des Gebots von Treu und Glauben vor.
Fazit:
Es bleibt zulässig, wenn Amazon Produktbilder von dritten Händlern anderen Verkäufern zur Präsentation in deren Amazon-Shops zur Verfügung stellt. Problematisch ist es jedoch, wenn diese Bilder den Namen, den Markennamen oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichnung des eigentlichen Bilderinhabers aufweisen. Die Nutzung solcher Fotos ist ohne direkte Genehmigung des Urhebers unzulässig. Händler müssen nun wegen des aktuellen Urteils mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Konsequenzen, insbesondere Abmahnungen oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechnen.

Autor/Quelle
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologie Sabine
Heukrodt-Bauer
Der Beitrag wurde von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer
zur Verfügung gestellt. Frau Heukrodt-Bauer ist Spezialistin für Internetrecht,
als Gastdozentin bei Fachhochschulen tätig und hält in Deutschland
regelmäßig Vorträge zum Thema „Rechtssicherheit im E-Commerce“. Mit
ihrem Rechts-Mustershop www.legalershop.de hilft sie kleinen und
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Ausgabe 95 [09/2011]