Neues Umsatzsteuergesetz vereinfacht elektronische Rechnungsstellung

Vereinfachte elektronische Rechnungsstellung

Online-Händler haben sich beim Verkauf über das Internet an eine regelmäßige Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen gewöhnt. Als seltene Ausnahme ist daher das vom Bundestag beschlossene Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu begrüßen, welches nach Zustimmung durch den Bundesrat rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Hiermit reagiert der Gesetzgeber vorab auf die Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften, nach der Papier- und elektronische Rechnungen spätestens ab dem 1. Januar 2013 zwingend gleich zu behandeln sind. Wichtig für Online-Händler ist vor allem eine Änderung von § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), der die Möglichkeit von elektronischen Rechnungsstellungen erheblich vereinfacht. Die bislang hohen Voraussetzungen an die umsatzsteuerrechtliche Akzeptanz fallen weg. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug setzt nach alter und neuer Rechtslage voraus, dass der Unternehmer eine auf Papier oder elektronischem Weg übermittelte Rechnung besitzt, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht (§ 15 Abs. 1 UStG).

 

§ 15 Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. […] Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. […]

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Rechnung konnten bisher jedoch nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bzw. durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gewährleistet werden (§ 14 Abs. 3 UStG).

 

§ 14 Ausstellung von Rechnungen

(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter- Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, der die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Eine per E-Mail übermittelte Rechnung ohne qualifizierte elektronische Signatur berechtigte dagegen nicht zum Vorsteuerabzug. Nach der neuen Gesetzesfassung werden nun endlich auch andere innerbetriebliche Kontrollverfahren zulässig sein. Der Unternehmer muss lediglich beachten, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts sowie alle vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Rechnung gewährleistet sind. Wenn er diese Anforderungen erfüllt, kann er die Rechnung z.B. auch per E-Mail - ggf. mit PDF- oder Textdateianhang -, Computer-Fax, Web-Download oder DE-Mail übermitteln. Lediglich ein Versand per Standard-Telefax wird weiterhin nicht zulässig sein. Unberührt von der Neuregelung bleibt auch die klassische Form der Rechnungsstellung, z.B. per Post. Insoweit enthält das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine vorsteuerrelevanten Änderungen. Angesichts dessen, dass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die bisher hohen Anforderungen an elektronische Rechnungsstellungen erheblich senkt, zur Einsparung von Bürokratiekosten beiträgt und vor allem auf die praktischen Bedürfnisse des Marktes reagiert, ist Online-Händlern zu empfehlen, von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Rechnungsstellung Gebrauch zu machen.

Weitere Informationen zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 für elektronische Rechnungsstellung finden Sie auch auf der Website des Bundesfinanz-ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).

 

 


 

 

Rechtsanwalt Niklas PlutteAutor/Quelle
Herr Rechtsanwalt Niklas Plutte ist Mitglied von Res Media -
Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz und
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit E-Commerce, Markenrecht und
Geschmacksmusterrecht.

 

 

 

 

 

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