Online-Händler kennen diese Situation: Macht ein Verbraucher Gebrauch von seinem Widerrufsrecht und sendet bestellte Waren fristgerecht zurück, dann können auf den Händler nicht nur die Hin- , sondern auch die Rücksendekosten der Lieferung zukommen. Vor allem in Geschäftsbereichen mit einer hohen Rücksendequote, steht hierdurch die Rentabilität ganzer Geschäftsmodelle auf dem Spiel. Grund genug für den europäischen Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und eine in ganz Europa geltende Richtlinie durchzusetzen.
Nach der Diskussion über unterschiedliche Vorschläge in Sachen Umgang mit den Kosten für Rücksendungen hat das Europäische Parlament am 23.06.2011 nun eine Entscheidung getroffen, die sich zu Gunsten der Händler auswirkt. Hiernach müssen die Verbraucher für die direkten Kosten einer Rücksendung selber aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten ausschließlich dann, wenn der Händler es entweder versäumt hat, den Verbraucher im Rahmen der Widerrufserklärung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über diese Zahlungsverpflichtung aufzuklären oder wenn der Händler sich freiwillig bereit erklärt, die Rücksendekosten im Fall von Retouren zu übernehmen. Allerdings bezieht sich die Richtlinie lediglich auf die direkten Rücksendekosten. Hiermit sind die Portokosten für die Sendung gemeint, die für den Versand vom Verbraucher zum Händler entstehen. Zusätzliche Kosten, wie etwa das Porto für den ursprünglichen Versand vom Händler zum Verbraucher oder Bearbeitungskosten für die Annahme, Prüfung oder Weiterverarbeitung der retournierten Ware sind hiervon nicht betroffen und müssen nach wie vor durch den Händler selber getragen werden.
Online-Händler sollten entsprechend der EU-Richtlinie ihre Verbrauchertexte schnellstmöglich an den neuen Rechtsstand anpassen, um von der Neuregelung profitieren zu können.
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Ausgabe 93 [07/2011]