Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen? Grundsätzlich geht nach § 447 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt:
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Dort heißt es:
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
Daraus folgt: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer Artikel über das Internet, stehen ihm bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu. Der Kunde kann dann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB). Die Frage ist jedoch, ob der Käufer auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die nochmalige Lieferung der Ware, klagen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10) und die Klage eines Käufers auf die nochmalige Lieferung des Artikels abgewiesen.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe. Damit habe sich das Schuldverhältnis allein auf diese spezielle Sache beschränk (§ 243 Abs. 2 BGB). Beim Verkauf von Waren im Internet stelle die Lieferung eine sog. Schickschuld dar. Im Gegensatz zur Bringschuld, bei der der Verkäufer die Ware „bringen“ müsse, reiche es bei der Schickschuld aus, die Ware an das Transportunternehmen zu übergeben. Und Leistungsort bei der Schickschuld, also der Ort, an dem der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllen müsse, sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB).
§ 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) […]
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, so das OLG Hamm weiter. Diese Vorschrift regele nicht die Sach-, sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde. Er müsse nicht nochmals liefern.
Fazit: Gehen Sachen beim Transport unter oder werden beschädigt, müssen Händler nicht nochmals liefern. Der Kunde kann aber etwaig bereits gezahlte Kaufpreise zurück verlangen. Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln, wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt, hüten. Denn diese Formulierungen sind nicht korrekt, sondern vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können teuer abgemahnt werden.

Autor/Quelle
Rechtsanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Internetrecht
Florian Decker
Der Beitrag wurde vom Mainzer Rechtsanwalt Florian Decker (Res Media
Kanzlei für IT- und Medienrecht www.res-media.net) zur Verfügung gestellt.
Rechtsanwalt Decker ist Spezialist für IT-Recht, Internetrecht,
Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.
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Ausgabe 96 [10/2011]