BGH stärkt die Rechte von eBay-Verkäufern bei Account-Missbrauch

BGH stärkt die Rechte von eBay-Verkäufern

Eigentlich sind die eBay-Richtlinien in Bezug auf die Verwendung des Accounts durch unbefugte Dritte eindeutig. In Paragraph 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses heißt es hierzu recht lapidar: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das jedoch ganz anders: Da es sich hier um die Geschäftsbedingungen handelt, die lediglich zwischen eBay und seinen Verkäufern vereinbart sind, betrachtet der BGH die Regelung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Verkäufern und Käufern auf der Auktionsplattform als irrelevant.

Dieser Entscheidung vom 11.05.2011 ging zunächst ein längerer Rechtsstreit voraus. Der Ehemann einer eBay-Verkäuferin hatte angeblich ohne deren Wissen eine teure Gastronomieausstattung bei dem Auktionshaus eingestellt. Der Wert der Einrichtung lag zum Zeitpunkt der Einstellung bei über 30.000 Euro. Ein Interessent bot hierfür 1.000 Euro. Am nächsten Tag wurde die Auktion vorzeitig beendet. Der Bieter sah sich daraufhin betrogen und forderte von der Inhaberin des eBay-Accounts Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro. Als diese sich weigerte, den eBay-Kunden zu entschädigen, zog der zunächst vor das Landgericht in Dortmund und danach vor das Oberlandesgericht in Hamm. Vor beiden Gerichten wurde die Klage jeweils abgelehnt, sodass der Kläger seinen Anspruch letztlich vor dem Bundesgerichtshof erstreiten wollte.

Doch auch die obersten Richter schlossen sich der Auffassung ihrer vorinstanzlichen Kollegen an und wiesen die Klage ab. Zur Urteilsbegründung hieß es hier: „Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.“

Die Rechte von eBay-Verkäufern werden durch das BGH Urteil deutlich gestärkt. Erfolgen über ein eBay-Mitgliedskonto missbräuchliche Aktivitäten oder werden Artikel ohne das Wissen des Account- Inhabers eingestellt, dann tritt nicht automatisch eine Haftung gegenüber eBay-Käufern oder –Bietern ein.

 

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Ausgabe 92 [06/2011]

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