BGH: Telefon- und E-Mail-Werbung nur bei gesonderter Einwilligung zulässig

Telefon- und E-Mail-Werbung nur bei gesonderter Einwilligung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem mit den rechtlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Telefonmarketing beschäftigt. Danach erfordert die Einwilligung in einen Werbeanruf gegenüber Verbrauchern eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung. Diese Grundsätze gelten auch für E-Mail-Werbung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10).

Hintergrund der Entscheidung war die telefonische Bewerbung eines Zeitschriften-Abonnements. Die bekannte Zeitschrift „BILD der Frau“ hatte gegenüber ihren Lesern ein Gewinnspiel beworben, zu dessen Teilnahme vom Leser eine Antwortkarte auszufüllen und an die Zeitschrift zurückzusenden war. Unterhalb des Telefonnummerfelds befand sich der Text (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote von BILD der Frau)

Eine Leserin, die am Gewinnspiel teilgenommen und dabei ihre private Telefonnummer angegeben hatte, wurde in der Folge von einer Mitarbeiterin der Zeitschrift angerufen, die ihr anbot, die Zeitschrift „BILD der Frau“ zum Vorzugspreis zu abonnieren.

Auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschied der Bundesgerichtshof, dass für die telefonische Bewerbung des Abonnements keine wirksame Einwilligungserklärung der Leserin vorlag. Kern der Entscheidung ist, dass sich die Zustimmungserklärung des Beworbenen (sog. „Opt-In“) allein auf die Werbeeinwilligung beziehen muss. Dem Angesprochenen soll klar vor Augen geführt werden, dass er sich einverstanden erklärt, künftig Telefonwerbung des Anbieters zu erhalten. Enthält die Einwilligungserklärung aber weitere Hinweise zum Zweck des Telefonanrufs (hier: Gewinnbenachrichtigung), wird dieser Zweck nicht erreicht. Die Einwilligung ist dann vollständig unwirksam, wettbewerbswidrig und abmahnbar. Für Werbe-E-mails wurde dies vom Bundesgerichtshof 2008 bereits festgestellt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, Az. VIII ZR 348/06).

Spätestens mit dieser Entscheidung besteht kein Raum mehr für beiläufige Einwilligungen in weitere Werbezwecke. Um Kundendaten auf rechtmäßige Weise für Telefon-, SMS- oder E-Mail-Werbung zu generieren, müssen Online-Händler die Einwilligungserklärung zwingend allein und gesondert von anderen Zustimmungserklärungen einholen. Da Verstöße automatisch wettbewerbswidrig sind, droht eine neue Abmahnwelle. Händlern wird daher zur Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung ihrer Einwilligungstexte geraten.

 

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